Allgemeine Lieferungs- und
Leistungsbedingungen der BRB Lagertechnik GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Warenlieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich
zu den nachfolgenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren
Veraufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und
Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
oder die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen regeln die
gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden und gelten auch für alle
künftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders
vereinbart werden.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gemäß Â§
145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses nach unserer Wahl entweder
innerhalb von 1 Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen
oder dadurch, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware
zugesendet bzw die jeweilige Leistung ausgeführt wird.
An ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnete Angebote halten wir uns -
unter Abänderung von Satz 1 - 30 Tage gebunden. Maßgebend ist dabei das auf
dem Angebot ausgewiesene Datum.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes
ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen,
eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Vorstehende Regelung der Preisänderung gilt nur, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum bzw
Leistungsdatum mehr als 2 Monate liegen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die
Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung
fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen iHv 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
§ 5 Lieferzeit bzw Leistungszeit - Teilleistungen
1. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw Leistungszeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Bei Lieferung "ab Werk" gilt die Liefer- und Leistungszeit mit Anzeige
der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir nur, wenn der Verzug auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche
Pflichtverletzung darstellt.
4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu,
wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer
wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
5. Die Haftung gem Abs. 3 und 4 wird jeweils auf den vorhersehbaren und
vertragstypischen Schaden begrenzt.
6. Die Haftungsbegrenzungen und -freizeichnungen gem Abs 3, 4 und 5 gelten
nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt
dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend
machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten
ist.
7. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw Leistungsverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden
einschl. etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahmeverzug gerät.
9. Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.
Etwaige entstehende Mehrkosten sind dabei von uns zu tragen.
§ 6 Gefahrenübergang - Versand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung "ab Lager" bzw "ab Werk" vereinbart; Verladung und Versand
erfolgen daher auf Gefahr und auf Rechnung des Bestellers.
Kostentragungsregeln haben keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, obliegt die Wahl
eines evtl Transportmittels, des Versandweges und/oder der Verpackung uns.
Für die Berechnung der Transportkosten ist die auf der geeichten Waage der
Versandstation ermittelte Differenz zwischen Leer- und Vollverwiegung
abzüglich des Tara für Verpackung maßgebend.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir eine vereinbarte Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller. Die Transportversicherung wird ausschließlich auf
schriftliches Verlangen des Bestellers abgeschlossen.
4. Evtl. Beschädigungen bzw Verlust der Ware während des Transportes hat der
Besteller unverzüglich dem Beförderungsunternehmen bzw uns, wenn wir die
Ware selbst liefern, anzuzeigen.
§ 7 Abweichungen
Abweichungen in Struktur, Form, Farbe, etc gegenüber dem Ausstellungstück
bzw. Muster bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien liegen und handelsüblich sind.
§ 8 Mängelgewährleistung - Verjährung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen
nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, daß der Gegenstand nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gegenstands.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in
sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) oder eine ensprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu
verlangen.
4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Sie gilt ferner dann nicht, wenn
der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
6. In den Fällen der Ziffer 5 ist die Haftung auf den vorhersehbaren und
vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4
ausgeschlossen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang; Für evtl
Ansprüche aus einem Werkvertrag gilt die Regelung des § 638 BGB bzw §§ 638,
651 BGB. Die jeweiligen Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für
alle sonstigen vertraglichen Ansprüche aus Kauf- bzw Werkverträgen.
§ 9 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 Abs. 4 bis Abs. 6
vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen.
2. Die Regelung gem. Abs 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. § 8 Abs. 6
bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist
unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit
diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der
Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
3. Die Regelung gem. Abs 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder
zu vertretender Un-möglichkeit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller dies
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen,
daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Sache
setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Sache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Sache.
6. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Sache zu den an deren vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches
Verlangen des Bestellers in-soweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Gerichtsstand - anwendbares Recht
1. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
12/2004
BRB Lagertechnik GmbH
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